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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung nach § 11 StbG kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (das war vorliegend am 5. Februar 2003) an, mit dem über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden wird (Hinweis E 28. Jänner 2005, 2002/01/0464). Die belangte Behörde stellt im vorliegenden Fall ausdrücklich fest, dass die Integration des Beschwerdeführers (des Einbürgerungswerbers) in Österreich "gelungen ist". Von daher und angesichts des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverhaltes betreffend die Integration des Fremden in Österreich ist die Ermessensübung der belangten Behörde rechtswidrig. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nahezu zwölf Jahre zurückliegenden, im Strafregister seit 1994 gelöschten und bereits getilgten Verurteilung des Einbürgerungswerbers, die er (vor Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet) in der Schweiz erlitten hatte, kann nämlich - zumal die belangte Behörde bezüglich der zugrunde liegenden Tathandlungen keine näheren Feststellungen getroffen hat - im gegebenen Zusammenhang kein maßgebliches Gewicht mehr zukommen. Dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an ehemalige Straftäter jedenfalls den öffentlichen Interessen und dem allgemeinen Wohl widerstreite, trifft nicht zu. [Hier: Die belangte Behörde führt aus, der Beschwerdeführer lebe seit 31. Oktober 1991 in Österreich und verdiene seinen Lebensunterhalt für sich und die Familie als Hilfsarbeiter bei einem näher bezeichneten Unternehmen in Österreich. Er sei am 3. April 1991 vom Bezirksgericht Zürich wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen des untauglichen Versuchs der Hehlerei (begangen von 1990 bis 15. März 1991) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.]
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010134.X01Im RIS seit
21.09.2005