RS Vwgh 2005/8/30 2003/01/0227

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §133 Abs1;
StGB §134 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Verurteilungen vom 24. April 1997 und vom 22. Mai 2001 wegen der Vergehen der Unterschlagung bzw. der Veruntreuung ist davon auszugehen, dass diese Taten im März 1997 und im Oktober 2000 begangen wurden. Diese Straftaten lagen demnach im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über die Verleihung der Staatsbürgerschaft abgesprochen wurde, schon sechs Jahre bzw. zwei Jahre und fünf Monate zurück. Die konkreten Tathandlungen (Nichtbezahlung einer Tankfüllung; unterlassene Rückgabe eines entliehenen Videofilms), die zu diesen Verurteilungen geführt haben, sind ihrer Art nach nicht als ausreichend gravierend anzusehen, um für sich betrachtet die im genannten Bescheid angeführte Prognose, dass der Einbürgerungswerber möglicherweise auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten werde, die zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. für die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassen wurden, zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010227.X02

Im RIS seit

31.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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