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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Verurteilungen vom 24. April 1997 und vom 22. Mai 2001 wegen der Vergehen der Unterschlagung bzw. der Veruntreuung ist davon auszugehen, dass diese Taten im März 1997 und im Oktober 2000 begangen wurden. Diese Straftaten lagen demnach im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über die Verleihung der Staatsbürgerschaft abgesprochen wurde, schon sechs Jahre bzw. zwei Jahre und fünf Monate zurück. Die konkreten Tathandlungen (Nichtbezahlung einer Tankfüllung; unterlassene Rückgabe eines entliehenen Videofilms), die zu diesen Verurteilungen geführt haben, sind ihrer Art nach nicht als ausreichend gravierend anzusehen, um für sich betrachtet die im genannten Bescheid angeführte Prognose, dass der Einbürgerungswerber möglicherweise auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten werde, die zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. für die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassen wurden, zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010227.X02Im RIS seit
31.10.2005