RS Vwgh 2005/8/30 2005/01/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §55;
StbG 1985 §11a idF 1998/I/124;
StbGNov 1998;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Voraussetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt wurde erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 in das Gesetz eingefügt. Die ErläutRV (1283 BlgNR 20. GP 9) halten dazu nur fest, dass damit Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprochen wurde. Welchen Erwägungen der Gesetzgeber mit der neuen Regelung Rechnung tragen wollte, ist davon ausgehend nicht deutlich erkennbar. Vor dem Hintergrund des der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 insgesamt zu Grunde liegenden Gedankens, die Integration des Einbürgerungswerbers in den Vordergrund zu stellen (Hinweis ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 5 und 9), kann es nur darum gehen, an den integrationsverstärkenden Charakter eines "intakten" Ehelebens mit einem österreichischen Staatsbürger anzuknüpfen und somit umgekehrt gleichsam "defekte" eheliche Beziehungen von der privilegierten Verleihung nach § 11a StbG auszunehmen. Von daher bietet es sich an, das Tatbestandselement "Leben im gemeinsamen Haushalt" etwa im Sinn der "häuslichen Gemeinschaft" des § 55 EheG zu verstehen, deren Aufhebung gleichfalls als "pathologischer Zustand" (Schwimann/Schwimmann, ABGB2 I, § 55 EheG Rz 7) angesehen wird. Ausgehend von diesem Verständnis - das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0407, das einen Fall gesonderter Wohnsitznahme nach § 92 Abs. 2 ABGB betraf, steht dazu nicht in Widerspruch - kann allein aus dem Umstand, dass sich der Einbürgerungswerber unter der Woche berufsbedingt in Graz und nicht bei seiner Ehegattin in Salzburg aufhält, nicht darauf geschlossen werden, er lebe mit seiner Ehegattin nicht im gemeinsamen Haushalt (Hinweis EFSlg. 38.740 und 46.202). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass - vom Einbürgerungswerber so bezeichnete - "Pendlerehen" von der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG ausgeschlossen sein sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010113.X01

Im RIS seit

26.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten