RS Vwgh 2005/8/30 2005/01/0305

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §11 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0263 E 30. August 2005 2005/01/0304 E 30. August 2005 2005/01/0262 E 30. August 2005

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) angeordnete Umdeutung seines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages seiner Ehegattin (etwa - wie im gegenständlichen Fall - wegen entschiedener Sache; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 98/20/0581-0583) nicht verzichtet hat. Mit der Zurückweisung des Asylantrages der Ehegattin des Beschwerdeführers lag daher - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärung - kein Asylerstreckungsantrag mehr, sondern ein Asylantrag des Beschwerdeführers vor, über den zu entscheiden gewesen wäre. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der dem gegenüber ein Asylerstreckungsantrag abgewiesen worden war, erweist sich damit als verfehlt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (Hinweis E 4. November 2004, 2003/20/0395).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010305.X01

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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