Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Da das von der belangten Behörde zur Begründung eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG herangezogene Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte, bietet § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf dieser Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung des Verleihungsgesuches. Dass der belangten Behörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, könnte unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG sowie unter Bedachtnahme auf § 24 StbG lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geben (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), S. 273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010444.X03Im RIS seit
21.09.2005Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014