RS Vwgh 2005/8/30 2004/01/0444

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da das von der belangten Behörde zur Begründung eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG herangezogene Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte, bietet § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf dieser Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung des Verleihungsgesuches. Dass der belangten Behörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, könnte unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG sowie unter Bedachtnahme auf § 24 StbG lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geben (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), S. 273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010444.X03

Im RIS seit

21.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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