RS Vwgh 2005/8/30 2003/01/0152

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach § 11 StbG kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (das war vorliegend am 11. Februar 2003) an, mit dem über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden wird (Hinweis auf E 28. Jänner 2005, 2002/01/0464, und die darin angegebene Judikatur). Da (durch Neufassung des § 11 StbG) die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert ist, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 StbG vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten (Hinweis E 8. März 2005, 2004/01/0166; E 28. Juni 2005, 2004/01/0263). [Hier: Die Behörde hat sich mit der Integration des Einbürgerungswerbers (und dessen Ausmaß) nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat etwa den für die Integration des Einbürgerungswerbers maßgeblichen Sachverhalt, er lebe seit 1991 in Österreich und verdiene hier seinen Lebensunterhalt, als eine "Selbstverständlichkeit" bezeichnet bzw. abgetan.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010152.X02

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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