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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/01/0498 E 30. August 2005Rechtssatz
Der Antrag der Beschwerdeführerin, einer russischen Staatsangehörigen, war auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet, während ihre Einbürgerung im angefochtenen Bescheid von der (zeitlich befristeten) Vorlage eines Nachweises über das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband abhängig gemacht wurde. Mag diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, auch dem Gesetz entsprechen (§ 10 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 StbG), kann nicht gesagt werden, dass dadurch einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich bereits zur Gänze entsprochen wird. Ausgehend davon bedarf ein solcher Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG einer Begründung, die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht gegeben wurde (vgl. zur Begründungspflicht bei bedingter Antragsstattgebung im Allgemeinen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, 94/10/0180, und zuletzt vom 8. Juni 2005, 2001/03/0203; zur Begründungspflicht von Zusicherungsbescheiden gemäß § 20 StbG im Speziellen die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, und vom 25. März 2003, 2001/01/0290).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010497.X01Im RIS seit
31.10.2005