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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat verletzte insoweit Verfahrensvorschriften, als er unzulässigerweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah. Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes erweisen sich nämlich als nicht schlüssig, was sich bereits daraus ergibt, dass die fluchtbegründenden Angaben des Asylwerbers schon dem Grunde nach missverstanden wurden. Während dieser nämlich erklärte, einerseits von den Abchasiern (wegen Unterstützung der georgischen Partisanen) und andererseits von der georgischen Partisanengruppe (wegen der unrichtigen Beschuldigung, drei Männer verraten zu haben) Verfolgung befürchten zu müssen, fasste das Bundesasylamt seine Darstellung so zusammen, er hätte befürchtet, von den Abchasiern umgebracht zu werden, weil man ihm unterstellt hätte, dass er Partisanen an das Militär verraten hätte. Diese grobe Verkennung des Vorbringens des Asylwerbers ließ eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung von vornherein nicht zu, was die Abhaltung einer Berufungsverhandlung erforderlich gemacht hätte (Hinweis E 3. Dezember 2003, 2003/01/0509).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010214.X01Im RIS seit
26.09.2005