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41/02 MelderechtNorm
FrG 1997 §50a idF 2002/I/126;Rechtssatz
Die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache reichen aus, um auch den Mindesterfordernissen des § 10a StbG zu entsprechen. Insofern könnte einer von einem zertifizierten Kursträger nach der IV-V stammenden Kursbestätigung, mit der für einen Einbürgerungswerber die Erreichung des Kurszieles (A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache) bestätigt wird, nicht mit dem bloßen Hinweis auf dessen primäre Relevanz für das Fremdenrecht begegnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010482.X01Im RIS seit
17.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008