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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
StVO 1960 §44b Abs1Leitsatz
StVO 1960; Anbringung von Beschränkungszeichen nach §52 lita Z10a durch Organe des Straßenerhalters auf Grundlage des §44b - zulässige Maßnahme bei Durchführung von Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten in TunnelsSpruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Beim VwGH ist eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung anhängig, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF 402/1975, eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt worden war, weil er am 20. Oktober 1976 gegen 11.30 Uhr einen Personenkraftwagen auf der Tauern-Autobahn A 10 in Fahrtrichtung Golling bei Straßenkilometer 26,5 trotz einer dort bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 Stundenkilometer mit einer Geschwindigkeit von 102 Stundenkilometern gelenkt und sohin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten habe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO 1960 begangen.
Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der VwGH mit dem Beschluß A37/79 vom 13. November 1979 gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm Art89 Abs2 und 3 B-VG den Antrag, "der VfGH möge erkennen:
Die vom Amt der Sbg. Landesregierung, Unterabteilung Autobahnbau, für die Zeit vom 19. Oktober 1976, 7.00 Uhr bis 20. Oktober 1976, 16.00 Uhr getroffenen Maßnahmen iS des §44b Abs1 StVO, betreffend die Tauern-Autobahn zwischen den Straßenkilometern 26,493 und 27,093, waren gesetzwidrig".
Der VwGH führt aus, er hege keine Zweifel daran, daß die Tatfrage, ob der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit den PKW, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt sei, selbst gelenkt habe, rechtsrichtig gelöst worden sei. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei der Lenkererhebung keine andere Person namhaft gemacht habe, der er den PKW zur Tatzeit überlassen hätte, habe er zugegeben, die Tatstrecke häufig zu befahren; ferner auch, sich nicht mehr an den Sachverhalt erinnern zu können. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht, wer außer ihm den PKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte. In Anbetracht des Grundsatzes einerseits der freien Beweiswürdigung, andererseits Unbeschränktheit der Beweismittel (§45, §46 AVG 1950, §24 VStG 1950) hätten die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Begehung der Tat durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen hätten.
Dann lautet es:
"Der VwGH versuchte, die gesetzlichen Grundlagen für die am Tatort zur Tatzeit verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung zu erforschen.
Noch in ihrer Gegenschrift war die belangte Behörde der Ansicht, für die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung sei gemäß §94 Z2 StVO der Bundesminister für Verkehr zuständig gewesen, weil es sich um eine Autobahn gehandelt habe. Nun ergab eine Anfrage des VwGH an das genannte Bundesministerium, daß eine solche Verordnung des Bundesministers für Verkehr nicht existiert. Vielmehr sei die Geschwindigkeitsbeschränkung als Maßnahme nach §44b StVO vom Straßenerhalter getroffen worden. Über diese Maßnahme berichtete das Amt der Sbg. Landesregierung am 18. Juli 1979 dem Bundesministerium für Verkehr, daß wegen Wartungs- und Montagearbeiten in den Tunnels 'Ofenauer' und 'Hiefler' die Tauern Autobahn ab der Anschlußstelle Golling am 19. Oktober 1976, 7 Uhr bis 20. Oktober 1976, 16 Uhr, gesperrt gewesen sei. Die entsprechenden Verkehrszeichen, unter ihnen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, seien von den diensthabenden Beamten der Autobahn-Gendarmerie aufgestellt worden. Aus einer beigelegten Skizze ergibt sich, daß bei Straßenkilometer 26,493 ein Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h' und bei Straßenkilometer 26,668 ein weiteres Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h' aufgestellt worden war.
Nunmehr ersuchte der VwGH das Amt der Sbg. Landesregierung, die Akten betreffend die damals veranlaßten unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen vorzulegen. Am 25. Oktober 1979 erklärte das genannte Amt, es wurde eine Meldung (ergänze der Unterabteilung Autobahnbau desselben Amtes) an die Bezirkshauptmannschaft Hallein über die Verkehrssperre auf der Tauern Autobahn in Golling am 19. und 20. Oktober 1976 samt einer Skizze der aufgestellten Verkehrszeichen übermittelt. Diese Mitteilung (Meldung) sei der Verkehrsabteilung beim genannten Amt sowie dem Landesgendarmeriekommando Salzburg zur Kenntnis gebracht worden. Weitere Unterlagen lägen in der dortigen Verwaltung nicht auf.
Die erwähnte Meldung besteht in einem Schreiben des Amtes der Sbg. Landesregierung, Unterabteilung Autobahnbau, vom 5. Oktober 1976 an die Bezirkshauptmannschaft Hallein. Es heißt darin wörtlich:
'Zur Durchführung von diversen Montage- und Wartungsarbeiten bei der Stromversorgung und an den sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie für Tunnelreinigung ist die Sperre des Ofenauer- und Hieflertunnels der Tauernautobahn auf die Dauer von 2 Tagen in beiden Fahrtrichtungen notwendig. Die Sperre beginnt am Dienstag, den 19. Oktober 1976 um 7 Uhr früh und endet voraussichtlich am Mittwoch, den 20. Oktober um 16 Uhr. Sollte gegen die Umleitung des Verkehrs auf die Bundesstraße über den Paß Lueg ein Einwand bestehen, wird um eine telephonische Benachrichtigung der Autobahnmeisterei Golling gebeten.'
Aus der angeschlossenen Skizze ergibt sich, daß an dem von der belangten Behörde mit Straßenkilometer 26,5 festgestellten Tatort nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, sondern eine solche auf 100 km/h bestanden hat, sodaß der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur um 2 km/h überschritten hat."
Unter der Überschrift "Rechtliche Erwägungen und Bedenken des VwGH" wird sodann ausgeführt, der VwGH sei zunächst der Ansicht, daß eine von Organen der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters oder der Feuerwehr unter Berufung auf §44b StVO 1960 getroffene Maßnahme, sofern sie genereller und abstrakter Art sei, eine Verordnung in materiellem Sinn darstelle, fingiere doch §44b Abs1 StVO 1960 die Wirkung dieser Maßnahme dahin, "als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre".
Die Tatbestandsvoraussetzung einer solchen Maßnahme sei der Fall der Unaufschiebbarkeit für Verkehrsbeschränkungen; solche Fälle seien in den Buchstaben a bis c des §44b Abs1 StVO 1960 beispielsweise aufgezählt.
Aus den dem VwGH vorliegenden schriftlichen Unterlagen sei nun nicht zu erkennen, daß die Maßnahme wegen eines Falles der Unaufschiebbarkeit getroffen worden sei. Ein solcher Fall wäre beispielsweise (litb der genannten Gesetzesstelle) das unvorhersehbare Auftreten von Straßen- oder Baugebrechen. Dem Begriffe nach hafte aber den "diversen Montage- und Wartungsarbeiten bei der Stromversorgung und an den sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie für Tunnelreinigung" nicht der Charakter von Ereignissen an, die unvorhersehbar auftreten; insbesondere deuteten die Worte "Wartungsarbeiten" sowie "Tunnelreinigung" darauf hin, daß es sich um regelmäßig wiederkehrende, daher vorhersehbare Arbeiten in den beiden Tunnels gehandelt habe.
Der VwGH hege somit Bedenken, ob sich die getroffenen Maßnahmen mit 44b Abs1 StVO 1960 vereinen, dh. sich unter die dortige Bestimmung unterstellen ließen. Da für eine Anfechtung gemäß Art89 Abs2 B-VG bereits Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit, dh. relevante Gründe, die für eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung sprächen, genügten, hingegen die genauere Prüfung dem VfGH überlassen bleiben solle (so auch Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 2. Auflage, S 279), habe der VwGH davon abgesehen, weitere Sachverhaltserhebungen - etwa durch Vernehmung von Zeugen - vorzunehmen, um zu ermitteln, ob vielleicht in den schriftlichen Unterlagen des Amtes der Sbg. Landesregierung nicht aufscheinende weitere Gründe für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen am Tatort und zur Tatzeit gegeben gewesen seien.
Daß der VwGH die von der Unterabteilung Autobahnbau des Amtes der Sbg. Landesregierung am Tatort zur Tatzeit getroffene Maßnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung im vorliegenden Fall anzuwenden habe, gehe aus dem Sachverhalt hervor. Die getroffene Maßnahme sei aber bereits am 20. Oktober 1976 um 16 Uhr außer Kraft getreten. Dies habe den VwGH veranlaßt, den obigen Verordnungsprüfungsantrag iS des Art89 Abs3 B-VG zu stellen.
2. Auf Aufforderung des VfGH haben das Amt der Sbg. Landesregierung und der Bundesminister für Verkehr Äußerungen abgegeben.
II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrages erwogen:
1. §44b StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Nov. BGBl. 412/1977, lautet:
"§44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in §43 Abs1 litb Z1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zum Beispiel Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zum Beispiel Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist."
2. a) Der VwGH ist - wie sich aus dem Wortlaut des Antrages ergibt - davon ausgegangen, daß das Amt der Sbg. Landesregierung, Unterabteilung Autobahnbau, als Organ des Straßenerhalters der Tauern-Autobahn A 10 (einer Bundesstraße) anzusehen ist, von dem für die Zeit vom 19. Oktober 1976, 7.00 Uhr, bis 20. Oktober 1976, 16.00 Uhr, zur Sperre des Ofenauer- und des Hieflertunnels zwischen den Straßenkilometern 26,493 und 27,093 Maßnahmen iS des §44b Abs1 StVO 1960 getroffen wurden.
b) Die Maßnahmen, deren Aufhebung vom VwGH beantragt wird, sind nicht auf jenem Teilstück der Tauern-Autobahn (Nr. A 10 des Verzeichnisses 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. 286/1971) ausgeführt worden, dessen Erhaltung nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. 115/1969 idF BGBl. 639/1975, der Tauern-Autobahn Aktiengesellschaft übertragen worden ist, sondern auf einem Teilstück, für das die Aufgaben des Straßenerhaltes vom Bund (Bundesstraßenverwaltung - diese vertreten durch den Landeshauptmann) zu besorgen sind. Offenkundig beruht nämlich die Stellung des Amtes der Sbg. Landesregierung als Organ des Erhalters dieser Bundesstraße darauf, daß mit der Verordnung BGBl. 131/1963 die (im Rahmen der Verwaltung von Bundesvermögen als privatwirtschaftliche Tätigkeit auszuübende) Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung in den Ländern gemäß Art, 104 Abs2 B-VG dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Lande übertragen ist und daß nach §2 der Geschäftsordnung des Amtes der Sbg. Landesregierung, LGBl. 106/1974, dieses Amt auch die nach Maßgabe des Art104 Abs2 B-VG übertragenen Geschäfte der Verwaltung von Bundesvermögen (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) zu besorgen hat.
Die Maßnahmen sind von Organen getroffen worden, die jedenfalls in funktioneller Hinsicht Organe des Straßenerhalters waren. Ihr Handeln ist dem Straßenerhalter zuzurechnen.
c) Der VfGH geht davon aus, daß sich der Antrag des VwGH - ungeachtet seines Wortlautes, der alle zwischen den Straßenkilometern 26,493 und 27,093 von den Organen des Straßenerhalters aus Anlaß der Sperre des Ofenauer- und des Hieflertunnels getroffenen Maßnahmen umfaßt - im Hinblick auf die dem VwGH im Anlaßfall obliegende Prüfung, ob eine Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegt, nur auf die durch Anbringung von Beschränkungszeichen nach §52 lita Z10a StVO 1960 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf die Stundenkilometeranzahl 100 bei Straßenkilometer 26,493 und auf die Stundenkilometeranzahl 80 bei Straßenkilometer 26,668 bezieht.
Daß diesen Maßnahmen im Hinblick auf den allgemein und nicht individuell umschriebenen Adressatenkreis, an den sie gerichtet sind, die Eigenschaft von (Rechts-)Verordnungen iS des Art139 Abs1 B-VG zukommt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Daß bei der vom VwGH vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung die Anwendung beider Verordnungen in Betracht kommen kann, ist offenkundig jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Der Antrag des VwGH auf Prüfung, ob die angeführten Verordnungen über die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bei den Straßenkilometern 26,493 und 26,668 der Tauern-Autobahn gesetzwidrig waren, ist zulässig.
Diese dem Straßenerhalter zuzurechnenden Verordnungen betreffen einen Gegenstand, der - von Ausnahmen abgesehen - nach §94 Z2 StVO 1960 durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr zu regeln ist; dieser Bundesminister ist daher die oberste Verwaltungsbehörde des Bundes, die nach §58 Abs2 VerfGG zur Vertretung der angefochtenen Verordnungen berufen ist.
III. In der Sache hat der VfGH erwogen:
1. Zum Zweck der Pflege und Reinigung sowie der Durchführung von Erhaltungsarbeiten von Straßen samt den in ihrem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen (§2 Abs1 Z1 StVO 1960), zu denen auch Tunnels zählen, können dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden. Für die Verfügung derartiger Verkehrsbeschränkungen sieht die StVO 1960 zwei verschiedene Verfahren vor: Das normale Verfahren einer Verordnungserlassung, im Zuge dessen gemäß §94f StVO 1960 verschiedene Stellen anzuhören sind, und ein vereinfachtes Verfahren für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß §44b StVO 1960, das auch von jener Stelle ausgehen kann, die die Arbeiten, deren Durchführung die Verkehrsbeschränkungen erforderlich machen, direkt vornehmen läßt und in dem keine derartigen Anhörungsrechte vorgesehen sind. Im Falle kurzfristig erforderlich werdender Maßnahmen ist es zulässig, eine Verkehrsbeschränkung nach diesem vereinfachten Verfahren zu verfügen.
2. Die angefochtenen Verordnungen sind auf Grundlage des §44b Abs1 StVO 1960 erlassen worden. Der VwGH hat das Bedenken, daß ein Fall der Unaufschiebbarkeit für die Erlassung der angeordneten Maßnahmen nicht gegeben gewesen sei, sodaß die Maßnahmen zu Unrecht auf §44b Abs1 StVO 1960 gestützt worden und dementsprechend gesetzwidrig gewesen seien.
In §44b Abs1 StVO 1960 sind - unter lita bis c - demonstrativ Ereignisse aufgezählt, bei deren Eintritt bzw. unmittelbarem Bevorstehen jedenfalls eine Unaufschiebbarkeit iS dieser Gesetzesbestimmung gegeben ist. Es ist dem VwGH zuzugestehen, daß bei den in concreto verfügten Verkehrsbeschränkungen zum Zweck der Erhaltungsarbeiten in den Tunnels keiner der in der gesetzlichen Bestimmung beispielsweise aufgezählten Fälle der Unaufschiebbarkeit gegeben ist. Dennoch ist der VfGH der Auffassung, daß es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um solche handelt, die zu der Gruppe der kurzfristig erforderlichen Maßnahmen zu zählen sind, sodaß die Zulässigkeit der Verfügung auf Grund der Ermächtigung des §44b StVO gegeben war:
Es war zwar im vorliegenden Fall vorhersehbar, daß Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten in den beiden genannten Tunnels erforderlich werden würden, es war aber zeitlich nicht exakt absehbar, wann die im Zuge der kontinuierlichen Erhaltungsarbeiten auf der Autobahn durchzuführenden Arbeiten gerade in den genannten Teilstücken durchzuführen sein würden. Denn aus technischen wie insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen kann es erforderlich sein, derartige Arbeiten, die von verschiedenen Teilstücken nacheinander durchzuführen sind, flexibel zu planen, damit einerseits keine Unterbrechung der Arbeiten eintritt und damit anderseits nicht die Notwendigkeit besteht, Verkehrsbeschränkungen in (örtlich und zeitlich) größerem Ausmaß als erforderlich verfügen zu müssen, um die Arbeiten durchzuführen. Gerade bei derartigen Maßnahmen ist oft nicht abzusehen, wie lange sie dauern werden, ist es doch durchaus möglich, daß sich im Zuge routinemäßiger Erhaltungsarbeiten die Notwendigkeit besonderer, zusätzlicher Arbeiten ergibt. Wenn aber nicht exakt vorhersehbar ist, wann bestimmte Arbeiten beendet sein werden, kann auch der Beginn der nächsten Arbeiten nicht genau abgesehen werden. (Daß auch im vorliegenden Fall das Ende der Arbeiten nicht genau vorhersehbar war, zeigt auch das vom VwGH in seinem Antrag erwähnte Schreiben des Amtes der Sbg. Landesregierung, Unterabteilung Autobahnbau, vom 5. Oktober 1976 an die Bezirkshauptmannschaft Hallein, in dem das Ende der durch die Arbeiten erforderlich werdenden Tunnelsperren "voraussichtlich" für 20. Oktober, 16.00 Uhr, angegeben wird.)
Aus diesen Gründen der mangelnden exakten zeitlichen Vorhersehbarkeit der erforderlichen Arbeiten gelangte der VfGH zur Auffassung, daß die - im Zusammenhang mit anderen aus demselben Anlaß der Tunnelsperre getroffenen Maßnahmen verfügten - Geschwindigkeitsbeschränkungen, die Gegenstand dieses Prüfungsverfahrens sind, ihrer Art nach als Maßnahmen nach §44b StVO 1960 angesehen werden können.
3. Die Bedenken des VwGH haben sich somit nicht als begründet erwiesen, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Schlagworte
Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:V54.1979Dokumentnummer
JFT_10188784_79V00054_00