RS Vwgh 2005/8/30 2005/01/0244

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist auf die in der "UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" erwähnten Unruhen aus dem März 2004 nicht näher eingegangen. Hiezu wäre er unabhängig vom Vorbringen des Asylwerbers schon deshalb verpflichtet gewesen, weil notorische Umstände dieser Art auch bei der Beurteilung der Frage, ob seit Abweisung eines vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Hinweis E 7. Juni 2000, 99/01/0321).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010244.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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