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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist auf die in der "UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" erwähnten Unruhen aus dem März 2004 nicht näher eingegangen. Hiezu wäre er unabhängig vom Vorbringen des Asylwerbers schon deshalb verpflichtet gewesen, weil notorische Umstände dieser Art auch bei der Beurteilung der Frage, ob seit Abweisung eines vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Hinweis E 7. Juni 2000, 99/01/0321).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010244.X01Im RIS seit
23.09.2005