RS Vwgh 2005/9/1 2005/20/0353

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs5;
MeldeG 1991 §19a Abs1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §19a Abs2 idF 2001/I/028;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/01/0621 E 24. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass der Asylwerber an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird der unabhängige Bundesasylsenat zu prüfen und festzustellen haben, ob der Asylwerber im Sinne von § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides wirkungslos. Bei Bejahung beider Fragen wird sich die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Zusammenspiel zwischen den Voraussetzungen einer wirksamen (oder durch eine "Rückkehr" des Empfängers an die Abgabestelle wirksam werdenden) Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz einerseits und der gesetzlichen Fiktion einer Abgabestelle in § 19a Meldegesetz 1991 andererseits ergeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200353.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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