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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mehr als achtstündige Berufungsverhandlung abgehalten, in der der Asylwerber und sein Rechtsvertreter stundenlang auf die Rolle von Zuschauern bei konzeptiven Tätigkeiten des Sachverständigen und des Verhandlungsleiters verwiesen wurden. Eine solche Verhandlungsgestaltung ist dem Asylwerber schon wegen der dadurch entstehenden Vertretungskosten unzumutbar und mit den Grundsätzen des § 37 AVG nicht in Einklang zu bringen. Die Missachtung von Grundbedingungen für eine die Vertretung der Interessen der Partei nicht unnötig behindernde Verfahrensgestaltung führt im vorliegenden Fall aber nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil die Beschwerde - soweit es um die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geht - nicht ausreichend konkret versucht, dem gemeinsamen Elaborat des Sachverständigen und der belBeh im Nachhinein inhaltlich entgegenzutreten und Mängel in der Schlüssigkeit der darauf gestützten Glaubwürdigkeitsbeurteilung aufzuzeigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200327.X01Im RIS seit
02.11.2005