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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der minderjährige Asylwerber hat in einem Verfahren gemäß § 7 und 8 AsylG 1997 die Annahme, er könne durch einen Ortswechsel innerhalb Nigerias der behaupteten Verfolgungsgefahr entgehen, bei seiner Aussage vor dem Bundesasylamt bestritten und sich zur Frage der Zumutbarkeit eines Ausweichens in einen anderen Landesteil (nach Abuja oder Benin City) dahin geäußert, er habe "niemanden in Abuja" und könne "deswegen nicht dorthin gehen". Der erstinstanzliche Bescheid ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weil ihm nicht zu entnehmen ist, auf welchen Quellen die hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Schutzalternative gegenteilige - pauschale - Feststellung des Bundesasylamtes, einer drohenden Verfolgung durch Private könne man innerhalb Nigerias "endgültig entgehen", beruht, zumal auch der vom Bundesasylamt im Zusammenhang mit dem Fehlen eines staatlichen Meldewesens zitierte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht allgemein zugänglich ist. Somit stützt sich die vom Unabhängigen Bundesasylsenat übernommene erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht auf nachvollziehbare Grundlagen (Hinweis E 15. Mai 2003, 2002/01/0560; E 17. September 2003, 2001/20/0292; E 30. Juni 2005, 2005/20/0108). Der UBAS geht daher fehl, wenn er ausführt, die als wahr unterstellte Bedrohung durch Angehörige der "Gesellschaft" sei "wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative weder asyl- noch refoulementschutzrelevant" und das Bundesasylamt sei aufgrund "schlüssiger Beweiswürdigung" zu diesem Ergebnis gekommen. Der vom UBAS übernommene erstinstanzliche Bescheid leidet insofern an einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung und geht teilweise auch von einer unrichtigen Rechtsansicht aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200357.X01Im RIS seit
29.09.2005