Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/20/0261 2005/20/0262 2005/20/0263 2005/20/0264 2005/20/0265Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0082 E 30. Juni 2005 RS 4Stammrechtssatz
§ 24a Abs. 8 AsylG 1997 ordnet in seinem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 1997 kommt nicht mehr in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200260.X01Im RIS seit
29.09.2005