RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0075

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0222 E 20. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission (der das Nichtmitführen und die Nichtvorlage näher bezeichneter Unterlagen betrifft) verlangt der Tatbestand einer Übertretung derselben - anders als der Tatbestand einer Übertretung des Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl Nr 879/1992 nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage (Hinweis E vom 28.10.1998, 98/03/0238) - nicht das Vorliegen einer Transitfahrt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit - jedenfalls wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Alternative der lit d des Art 1 Abs 1 der genannten Verordnung (EG) (die das Nichtmitführen und die Nichtvorlage geeigneter Unterlagen betrifft, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist) angeführt ist - kein nach § 44a Z 1 VStG notwendiger Spruchbestandteil.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X02

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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