RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0069

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §18 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Beurteilung, ob der von einem Antrag erfasste Tarif eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges bedeuten kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller von einem Antragsteller am Markt angebotenen Tarifoptionen, weil sich durch Verschiebungen zwischen den einzelnen Optionen das Gesamtbild hinsichtlich der Kostenorientierung - diese ist ua für die Festlegung genehmigungspflichtiger Entgelte ausschlaggebend - wesentlich verändern kann. Diesem nach § 18 Abs 7 TKG gegebenen Erfordernis entspricht es, die Genehmigung von Entgeltbestimmungen befristet zu erteilen, zumal nach dem Gesagten eine beantragte Änderung stets das gesamte Tarifgefüge erfasst und sich damit auch auf die für die für die Genehmigung maßgebliche Kostensituation auswirkt, und die Befristung damit die für diesen Fall erforderliche neuerliche Gesamtbetrachtung sicherstellt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030069.X02

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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