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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §18 Abs7;Rechtssatz
Eine Beurteilung, ob der von einem Antrag erfasste Tarif eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges bedeuten kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller von einem Antragsteller am Markt angebotenen Tarifoptionen, weil sich durch Verschiebungen zwischen den einzelnen Optionen das Gesamtbild hinsichtlich der Kostenorientierung - diese ist ua für die Festlegung genehmigungspflichtiger Entgelte ausschlaggebend - wesentlich verändern kann. Diesem nach § 18 Abs 7 TKG gegebenen Erfordernis entspricht es, die Genehmigung von Entgeltbestimmungen befristet zu erteilen, zumal nach dem Gesagten eine beantragte Änderung stets das gesamte Tarifgefüge erfasst und sich damit auch auf die für die für die Genehmigung maßgebliche Kostensituation auswirkt, und die Befristung damit die für diesen Fall erforderliche neuerliche Gesamtbetrachtung sicherstellt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030069.X02Im RIS seit
13.10.2005