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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0234 E 11. Oktober 2000 RS 2 Hier: Die belangte Behörde durfte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Form berichtigen, dass die Wortfolge "in die Schweiz" durch "nach Liechtenstein" ersetzt wurde.Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist gemäß § 66 Abs 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X05Im RIS seit
05.10.2005