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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus. (Hier: Eine solche bestimmte Bezeichnung der Verfahren, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde, hat die Antragstellerin unterlassen. Dieser Mangel des Antrages verpflichtete die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungVerfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030110.X02Im RIS seit
07.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009