RS Vwgh 2005/9/6 2002/03/0110

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus. (Hier: Eine solche bestimmte Bezeichnung der Verfahren, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde, hat die Antragstellerin unterlassen. Dieser Mangel des Antrages verpflichtete die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG.)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungVerfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030110.X02

Im RIS seit

07.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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