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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
§ 34 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung beschränkt - unter der Voraussetzung, dass in der jeweiligen Gemeinde Taxistandplätze im Sinne des § 96 Abs 4 StVO 1960 festgelegt sind - das Auffahren von Taxifahrzeugen. Ein derartiges Bereitstellen des Fahrzeugs zur Aufnahme von Fahrgästen (vgl das zur Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung ergangene hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 96/03/0023) darf demnach, abgesehen von besonderen straßenpolizeilichen Anordnungen sowie anlässlich von Großveranstaltungen, nur auf den festgelegten Standplätzen erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X01Im RIS seit
04.10.2005