RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0076

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Salzburg
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
StVO 1960 §96 Abs4;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 34 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung beschränkt - unter der Voraussetzung, dass in der jeweiligen Gemeinde Taxistandplätze im Sinne des § 96 Abs 4 StVO 1960 festgelegt sind - das Auffahren von Taxifahrzeugen. Ein derartiges Bereitstellen des Fahrzeugs zur Aufnahme von Fahrgästen (vgl das zur Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung ergangene hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 96/03/0023) darf demnach, abgesehen von besonderen straßenpolizeilichen Anordnungen sowie anlässlich von Großveranstaltungen, nur auf den festgelegten Standplätzen erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X01

Im RIS seit

04.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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