RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0354 E 13. Dezember 2000 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der im Beschwerdefall anzuwendenen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission treffen den Beschuldigten als den eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker, nicht aber seinen Arbeitgeber (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0199). Es wäre daher Sache des Beschuldigten gewesen, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob die erforderlichen Ökopunkte vom mitgeführten Ecotag-Gerät abgebucht werden können. Dem Vorbringen, ihm sei nicht bekannt gewesen und es sei ihm von seinem Dienstgeber auch nicht mitgeteilt worden, dass dieser als Frächter gesperrt gewesen sei, ist daher kein Entschuldigungsgrund zu entnehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030250.X02

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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