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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0354 E 13. Dezember 2000 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der im Beschwerdefall anzuwendenen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission treffen den Beschuldigten als den eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker, nicht aber seinen Arbeitgeber (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0199). Es wäre daher Sache des Beschuldigten gewesen, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob die erforderlichen Ökopunkte vom mitgeführten Ecotag-Gerät abgebucht werden können. Dem Vorbringen, ihm sei nicht bekannt gewesen und es sei ihm von seinem Dienstgeber auch nicht mitgeteilt worden, dass dieser als Frächter gesperrt gewesen sei, ist daher kein Entschuldigungsgrund zu entnehmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030250.X02Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012