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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Selbst wenn der Bf die ihm zur Last gelegte Tat auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsfläche bzw auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen hat, ändert dies nichts daran, dass er dabei das Gebot des § 34 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, ausschließlich auf festgelegte Standplätze aufzufahren, missachtet hat. (Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche tatsächlich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, zumal die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Mai 2002 Vorschriftszeichen und Bodenmarkierungen "für die öffentlichen Verkehrsflächen des Salzburg Airport" vorsieht und dabei auch Regelungen für die gegenständliche Verkehrsfläche trifft. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob eine öffentliche Straße im Sinne des Salzburger Landesstraßengesetzes vorliegt und ob der Eigentümer durch die vorgenommene Abschrankung allenfalls zulässigerweise den bis dahin bestehenden Gemeingebrauch beseitigt hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X06Im RIS seit
04.10.2005