RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Eine Verhinderung durch einen Todesfall in der Familie des Rechtsvertreters vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs 3 AVG darzustellen, wenn diese Verhinderung nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X04

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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