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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Eine Verhinderung durch einen Todesfall in der Familie des Rechtsvertreters vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs 3 AVG darzustellen, wenn diese Verhinderung nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X04Im RIS seit
05.10.2005