RS Vwgh 2005/9/6 2002/03/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §19;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0127 B 27. Juli 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Der Jagdausschuß besitzt keine Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 14.9.1972, 525/72). Dies hat zur Folge, daß eine behördliche Erledigung, die nur an den Jagdausschuß (und nicht etwa an die Jagdgenossenschaft) ergangen ist, rechtlich nicht als Bescheid existent geworden ist (Hinweis B 30.10.1984, 83/07/0379, VwSlg 11567 A/1984). Daran ändert nichts, daß die Erledigung der Jagdgenossenschaft zugekommen ist. Da sie für letztere nicht bestimmt war, liegt insbesondere kein Fall des § 7 ZustellG vor.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030193.X01

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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