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L65501 Fischerei BurgenlandNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat im Bgld FischereiG ein Antragsrecht auf das Unterbleiben einer Revierbildung gemäß § 10 Abs 3 Bgld FischereiG ebensowenig vorgesehen wie ein zwingendes Verbot der Einteilung bestimmter Gewässer in Fischereireviere oder ein Verbot der Fischerei in diesen an sich. Der (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten) Gesetzessystematik ist keine durch Analogie zu füllende Lücke in dem Sinn zu entnehmen, dass einem Fischereiberechtigten ein Antragsrecht auf Aberkennung eines Fischwassers als Fischereirevier zukäme.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030046.X01Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008