RS Vwgh 2005/9/6 2002/03/0046

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L65501 Fischerei Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §7;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs2;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs3;
FischereiG Bgld 1949 §11 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §12;
FischereiG Bgld 1949 §13;
FischereiG Bgld 1949 §14 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §15;
FischereiG Bgld 1949 §16 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §18 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §20 Abs1 litc;
FischereiG Bgld 1949 §38;
FischereiG Bgld 1949 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im Bgld FischereiG ein Antragsrecht auf das Unterbleiben einer Revierbildung gemäß § 10 Abs 3 Bgld FischereiG ebensowenig vorgesehen wie ein zwingendes Verbot der Einteilung bestimmter Gewässer in Fischereireviere oder ein Verbot der Fischerei in diesen an sich. Der (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten) Gesetzessystematik ist keine durch Analogie zu füllende Lücke in dem Sinn zu entnehmen, dass einem Fischereiberechtigten ein Antragsrecht auf Aberkennung eines Fischwassers als Fischereirevier zukäme.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030046.X01

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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