RS Vwgh 2005/9/6 2004/03/0186

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §10;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;

Rechtssatz

Eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 Eisenbahnenteignungsgesetz notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund ist im Enteignungsverfahren zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist; eine Prüfung, ob eine, nach der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung herzustellende Anlage dem § 10 Eisenbahngesetz unterfällt, ist jedoch im Enteignungsverfahren nicht vorzunehmen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030186.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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