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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 Eisenbahnenteignungsgesetz notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund ist im Enteignungsverfahren zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist; eine Prüfung, ob eine, nach der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung herzustellende Anlage dem § 10 Eisenbahngesetz unterfällt, ist jedoch im Enteignungsverfahren nicht vorzunehmen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030186.X02Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017