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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach § 1 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung gilt diese Verordnung für die Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagen- und Gästewagengewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg; eine Einschränkung des Geltungsbereiches auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (im Sinne der StVO), auf öffentliche Straßen (im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften) oder auf Verkehrsflächen, die im öffentlichen Eigentum stehen, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch das GelverkG selbst regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne Unterscheidung danach, auf welchen Verkehrsflächen die Beförderung erfolgt.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X03Im RIS seit
04.10.2005