RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0155 E 8. Juni 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird nicht dadurch verhindert, dass die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030017.X04

Im RIS seit

07.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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