RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0076

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
StVO 1960 §96 Abs4;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Bf hat ausdrücklich angegeben, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht darum gekümmert hat, ob die Verkehrszeichen, welche zuvor den Taxistandplatz kundgemacht hatten, entfernt worden seien. Er hat damit ungeachtet des von ihm eingestandenen Umstandes, dass "unter den Taxilenkern" - somit auch bei ihm - zweifelhaft gewesen sei, ob diese Vorgangsweise rechtmäßig sei, der Beschilderung keine Aufmerksamkeit geschenkt und sich auch nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt, ob er am Tatort auffahren dürfe; gerade der Umstand, dass Zweifel über die Rechtslage bestanden, hätte den Bf veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft. Damit ist dem Bf der Nachweis, dass ihn an der Unkenntnis der Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen, sodass die subjektive Tatseite der Übertretung nach § 34 Abs. 1 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung erfüllt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X08

Im RIS seit

04.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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