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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Der Bf hat ausdrücklich angegeben, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht darum gekümmert hat, ob die Verkehrszeichen, welche zuvor den Taxistandplatz kundgemacht hatten, entfernt worden seien. Er hat damit ungeachtet des von ihm eingestandenen Umstandes, dass "unter den Taxilenkern" - somit auch bei ihm - zweifelhaft gewesen sei, ob diese Vorgangsweise rechtmäßig sei, der Beschilderung keine Aufmerksamkeit geschenkt und sich auch nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt, ob er am Tatort auffahren dürfe; gerade der Umstand, dass Zweifel über die Rechtslage bestanden, hätte den Bf veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft. Damit ist dem Bf der Nachweis, dass ihn an der Unkenntnis der Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen, sodass die subjektive Tatseite der Übertretung nach § 34 Abs. 1 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung erfüllt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X08Im RIS seit
04.10.2005