RS Vwgh 2005/9/6 2003/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0134 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0164 E 18. März 2004 RS 3Hier: nur letzter Satz; hier mit dem Zusatz: Zwar trifft die Ansicht der Regulierungsbehörde zu, bei Festlegung der Entgelte könnten auch außerbehördliche Verhandlungspositionen der Parteien mitberücksichtigt werden, zumal die Parteien selbst darin einen Rahmen vorgegeben haben. Die alleinige Bezugnahme der Regulierungsbehörde auf die von der Beschwerdeführerin in Vertragsentwürfen vorgeschlagenen Entgelte übersieht aber, dass nicht bloß das Thema "Öffnungsklausel" einem umfassenden Konsens der Parteien entgegen stand, die Beschwerdeführerin vielmehr auch ein deutlich höheres eigenes Originierungsentgelt verlangt hat, als ihr von der Regulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid zugestanden wurde. Konnte die Regulierungsbehörde aber nicht von einer vom übrigen in Aussicht genommenen Inhalt der Zusammenschaltungsvereinbarung losgelösten Einigung der Parteien hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Entgelte der mitbeteiligten Partei ausgehen, so wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die Angemessenheit dieser Entgelte im Sinne der oben angeführten Kriterien im angefochtenen Bescheid zu begründen.

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch im Falle einer Streitigkeit zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen die von der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 TKG zu treffende Anordnung eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu enthalten hat. Die für die vertragstypischen Leistungen zu entrichtenden Entgelte sind Essentialia jedes Vertrages und müssen daher, wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien besteht, auch in einer behördlichen Anordnung, die nach dem Gesetz an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung treten soll, geregelt werden. Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß § 41 Abs. 3 TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030140.X03

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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