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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Der Bestrafte hat bei der mündlichen Verhandlung behauptet, innerhalb der nach der Betriebsanleitung des bei der Untersuchung verwendeten Atemalkoholmessgeräts festgesetzten Wartefrist von 15 Minuten geraucht zu haben. Der Gendarmeriebeamte, der die Atemluftkontrolle durchführte, sagte als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung ua aus, dass der Bestrafte während eines Zeitraums von fünf Minuten beobachtet worden sei und dass innerhalb dieses Zeitraums nicht wahrgenommen worden sei, dass er eine Zigarette geraucht hätte. Ferner gab der Beamte an, dass er nicht danach gefragt hätte, ob der Bestrafte kurz zuvor eine Zigarette geraucht hätte. Damit wurde die Beiziehung des nichtamtlichen messtechnischen Sachverständigen zur verlässlichen Abklärung der Frage des Einflusses des behaupteten Rauchens während der Wartezeit auf das erzielte Messergebnis durch das mit der Betriebsanleitung nicht im Einklang stehende Verhalten des Beamten verursacht. Dieses Verhalten erfolgte schuldhaft, zumal der Bestrafte nicht einmal danach gefragt wurde, ob er während der Wartefrist geraucht hätte, obwohl von einem sorgfältigen Organwalter, der eine Untersuchung der Atemluft mit einem Atemalkoholmessgerät durchführt, erwartet werden muss, dass er die Untersuchung der Betriebsanleitung des Geräts entsprechend vornimmt. Daher Auferlegung der Sachverständigengebühren gemäß § 64 Abs. 3 VStG unzulässig.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X06Im RIS seit
05.10.2005