RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §76 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Bestrafte hat bei der mündlichen Verhandlung behauptet, innerhalb der nach der Betriebsanleitung des bei der Untersuchung verwendeten Atemalkoholmessgeräts festgesetzten Wartefrist von 15 Minuten geraucht zu haben. Der Gendarmeriebeamte, der die Atemluftkontrolle durchführte, sagte als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung ua aus, dass der Bestrafte während eines Zeitraums von fünf Minuten beobachtet worden sei und dass innerhalb dieses Zeitraums nicht wahrgenommen worden sei, dass er eine Zigarette geraucht hätte. Ferner gab der Beamte an, dass er nicht danach gefragt hätte, ob der Bestrafte kurz zuvor eine Zigarette geraucht hätte. Damit wurde die Beiziehung des nichtamtlichen messtechnischen Sachverständigen zur verlässlichen Abklärung der Frage des Einflusses des behaupteten Rauchens während der Wartezeit auf das erzielte Messergebnis durch das mit der Betriebsanleitung nicht im Einklang stehende Verhalten des Beamten verursacht. Dieses Verhalten erfolgte schuldhaft, zumal der Bestrafte nicht einmal danach gefragt wurde, ob er während der Wartefrist geraucht hätte, obwohl von einem sorgfältigen Organwalter, der eine Untersuchung der Atemluft mit einem Atemalkoholmessgerät durchführt, erwartet werden muss, dass er die Untersuchung der Betriebsanleitung des Geräts entsprechend vornimmt. Daher Auferlegung der Sachverständigengebühren gemäß § 64 Abs. 3 VStG unzulässig.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X06

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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