RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13206000
E5XC E13206000
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund25;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz20;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;
EURallg;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37;

Rechtssatz

Die belBeh (Regulierungsbehörde) ist in Zusammenhang mit der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der Bf auf dem untersuchten Markt insbesondere auf die Interoperabilitätsverpflichtung - welche nicht nur die Bf, sondern auch den größten Festnetzanbieter trifft - ebenso wie auf die Frage der Preissetzungsspielräume der Bf bei Abwesenheit von Regulierungsmaßnahmen auf dem untersuchten Markt detailliert eingegangen. Es trifft daher nicht zu, dass die belBeh einen "überschießenden" Greenfield-Ansatz, der neben den regulatorischen Rahmenbedingungen auch solche rechtliche Rahmenbedingungen unberücksichtigt lässt, "die von der 'Regulierung' grundsätzlich zu unterscheiden sind", angewandt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hätte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X05

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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