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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Ziel des § 34 Abs 2 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ist es, einem vorübergehend gegebenen besonders hohen Bedarf an Taxifahrzeugen auf Grund einer Großveranstaltung ohne Erlassung einer - typischerweise für einen längeren Zeitraum geltenden - Standplatzverordnung entsprechen zu können, und dazu den Taxilenkern auch das Auffahren außerhalb von Standplätzen zu ermöglichen. Der reguläre Betrieb eines Flughafens - für den, umfassende auf längere Dauer angelegte Verkehrsorganisationsmaßnahmen sowohl in straßenpolizeilicher Hinsicht als auch durch Maßnahmen des Flugplatzhalters und Liegenschaftseigentümers getroffen werden - kann daher nicht als eine Großveranstaltung im Sinn des § 34 Abs 2 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X02Im RIS seit
04.10.2005