RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0076

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Salzburg
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
StVO 1960 §96 Abs4;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs2;

Rechtssatz

Ziel des § 34 Abs 2 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung ist es, einem vorübergehend gegebenen besonders hohen Bedarf an Taxifahrzeugen auf Grund einer Großveranstaltung ohne Erlassung einer - typischerweise für einen längeren Zeitraum geltenden - Standplatzverordnung entsprechen zu können, und dazu den Taxilenkern auch das Auffahren außerhalb von Standplätzen zu ermöglichen. Der reguläre Betrieb eines Flughafens - für den, umfassende auf längere Dauer angelegte Verkehrsorganisationsmaßnahmen sowohl in straßenpolizeilicher Hinsicht als auch durch Maßnahmen des Flugplatzhalters und Liegenschaftseigentümers getroffen werden - kann daher nicht als eine Großveranstaltung im Sinn des § 34 Abs 2 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X02

Im RIS seit

04.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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