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L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §13 Abs4;Rechtssatz
Dass Standplätze im Sinne des § 96 Abs 4 StVO aufgrund des Anwendungsbereiches der StVO nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr festgelegt werden können, impliziert nicht, dass im Falle einer Beschränkung des Auffahrens auf Standplätze durch Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 13 Abs 4 GelverkG ein unbeschränktes Auffahren auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zulässig wäre.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X04Im RIS seit
04.10.2005