RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0059

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §56 Abs1;
WaffG 1996 §56;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

§ 56 WaffG 1996 richtet sich ausschließlich an zum Handel mit den in Abs 1 angeführten Schusswaffen berechtigte Gewerbetreibende. (Hier: Der Bf hat in seiner Berufung bestritten, "Besitzer der Firma T" zu sein, er sei "lediglich ein freier Mitarbeiter". Die belangte Behörde, die rechtsirrtümlich davon ausging, die Verpflichtung des § 56 WaffG 1996 treffe auch den "Mitarbeiter (Verkäufer)", hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Bf bei Verkauf dreier Schusswaffen der "berechtigte Gewerbetreibende" im Sinne des § 56 WaffG 1996 war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030059.X01

Im RIS seit

04.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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