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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 56 WaffG 1996 richtet sich ausschließlich an zum Handel mit den in Abs 1 angeführten Schusswaffen berechtigte Gewerbetreibende. (Hier: Der Bf hat in seiner Berufung bestritten, "Besitzer der Firma T" zu sein, er sei "lediglich ein freier Mitarbeiter". Die belangte Behörde, die rechtsirrtümlich davon ausging, die Verpflichtung des § 56 WaffG 1996 treffe auch den "Mitarbeiter (Verkäufer)", hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Bf bei Verkauf dreier Schusswaffen der "berechtigte Gewerbetreibende" im Sinne des § 56 WaffG 1996 war.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030059.X01Im RIS seit
04.10.2005