Index
L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Für die Ansicht des Bf, "Taxistandplätze" auf Privatgrund würden der Beschränkung des § 34 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nicht unterliegen - womit er offenbar zum Ausdruck bringen möchte, dass ein Auffahren an anderen Orten als den durch Verordnung festgelegten Taxistandplätzen dann zulässig sei, wenn sich diese auf Privatgrund befänden -, findet sich in der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung kein Anhaltspunkt. Auch die Ansicht des Bf, auf Privatgrund könne kein Taxistandplatz im Sinne des § 96 Abs 4 StVO eingerichtet werden, ist schon im Hinblick darauf, dass auch auf Privatstraßen öffentlicher Verkehr bestehen kann, unzutreffend; dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem bis zur Kundmachung der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Mai 2002 durch die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Dezember 1996 auf den gegenständlichen Flächen, die bereits damals im Eigentum des Flugplatzhalters standen, ein Taxistandplatz festgelegt war. Auch nach der nunmehr in Kraft befindlichen Verordnung ist ein Taxistandplatz auf Privatgrund des Flugplatzhalters, jedoch außerhalb des abgeschrankten Bereichs, festgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030076.X07Im RIS seit
04.10.2005