RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0137

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EisbV 2003 §3;
EisbV 2003 §4;
EisenbahnG 1957 §36 Abs3;
EisenbahnG 1957 §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auflage zur Nachrüstung der Nachbremsfunktion ist im angefochtenen Bescheid weder in der Begründung noch im Spruch selbst begründet. Dass der Zweck der Nachbremsfunktion "in Fachkreisen allbekannt" ist, kann eine Begründung dafür, weshalb entgegen dem Antrag der Bf die verfahrensgegenständlichen Lokomotiven nach §§ 36 und 37 EisenbahnG ohne Nachbremsfunktion nicht bewilligt werden konnten, nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030137.X01

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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