Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Auflage zur Nachrüstung der Nachbremsfunktion ist im angefochtenen Bescheid weder in der Begründung noch im Spruch selbst begründet. Dass der Zweck der Nachbremsfunktion "in Fachkreisen allbekannt" ist, kann eine Begründung dafür, weshalb entgegen dem Antrag der Bf die verfahrensgegenständlichen Lokomotiven nach §§ 36 und 37 EisenbahnG ohne Nachbremsfunktion nicht bewilligt werden konnten, nicht ersetzen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030137.X01Im RIS seit
05.10.2005