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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Wunsch des Beschuldigten, von keinem anderen Rechtsanwalt als durch den - hier - durch einen Todesfall verhinderten vertreten zu werden, stellt kein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs 3 AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X05Im RIS seit
05.10.2005