RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0049

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffV 01te 1997 idF 2001/II/400;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob unter "berechtigten Interessen" im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG 1996 alle "rechtlich anerkannten Interessen" verstanden werden können, doch ist daraus für den Bf noch nichts gewonnen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG 1996 erfordert nämlich ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Im Rahmen der Ermessensübung nach § 17 Abs 3 WaffG 1996 sind sehr wohl öffentliche Interessen zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen nach § 18 Abs 2 letzter Satz WaffG 1996 erreichen, was schon die Wendung " ÜBERWIEGENDE berechtigte Interessen" zeigt. (Hier: Ermessensübung iSd Gesetzes in Bezug auf die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Abwägung des vom Bf geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses am Besitz der beantragten Expansivmunition zu Sammelzwecken, mit dem öffentlichen Interesse, die Verbreitung derartiger Munition wegen ihrer Gefährlichkeit gering zu halten, dem Bf die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist.)

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030049.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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