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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob unter "berechtigten Interessen" im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG 1996 alle "rechtlich anerkannten Interessen" verstanden werden können, doch ist daraus für den Bf noch nichts gewonnen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG 1996 erfordert nämlich ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Im Rahmen der Ermessensübung nach § 17 Abs 3 WaffG 1996 sind sehr wohl öffentliche Interessen zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen nach § 18 Abs 2 letzter Satz WaffG 1996 erreichen, was schon die Wendung " ÜBERWIEGENDE berechtigte Interessen" zeigt. (Hier: Ermessensübung iSd Gesetzes in Bezug auf die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Abwägung des vom Bf geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses am Besitz der beantragten Expansivmunition zu Sammelzwecken, mit dem öffentlichen Interesse, die Verbreitung derartiger Munition wegen ihrer Gefährlichkeit gering zu halten, dem Bf die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030049.X02Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015