RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0024

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §67g Abs2 idF 1998/I/158;
VStG §24 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurden zwar zwei Verhandlungen durchgeführt, die Verkündung des Berufungsbescheides am Schluss der zweiten Verhandlung ist jedoch unterblieben. Angesichts der bei der zweiten Verhandlung erfolgten Einvernahme des vom Beschuldigten beantragten Zeugens und der damit erforderlichen Würdigung der Aussage dieses Zeugens durch die Mitglieder der Kammer sowie im Hinblick auf die erforderliche Beurteilung des im fortgesetzten Berufungsverfahren erstellten Gutachtens ist es nicht rechtswidrig, dass die Verkündung des Berufungsbescheides im Hinblick auf die Komplexität der Materie nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl 2001/03/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X01

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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