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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurden zwar zwei Verhandlungen durchgeführt, die Verkündung des Berufungsbescheides am Schluss der zweiten Verhandlung ist jedoch unterblieben. Angesichts der bei der zweiten Verhandlung erfolgten Einvernahme des vom Beschuldigten beantragten Zeugens und der damit erforderlichen Würdigung der Aussage dieses Zeugens durch die Mitglieder der Kammer sowie im Hinblick auf die erforderliche Beurteilung des im fortgesetzten Berufungsverfahren erstellten Gutachtens ist es nicht rechtswidrig, dass die Verkündung des Berufungsbescheides im Hinblick auf die Komplexität der Materie nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl 2001/03/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X01Im RIS seit
05.10.2005