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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 25 Abs 6 WaffG 1996 normiert eine Verpflichtung der Behörde, gemäß § 25 Abs 4 WaffG 1996 abgelieferte sowie gemäß § 25 Abs 5 WaffG 1996 sichergestellte Waffen, letztere nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides, der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Eine Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Anordnung dieser Verwertung gegenüber dem früheren Besitzer der Waffe ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030026.X01Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008