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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass entzogen wird, greift in das Eigentum im Hinblick auf die Auswirkungen ein, die sich aus der Entziehung der Waffenbesitzkarte für den Besitz und die Verfügungsmöglichkeit über Waffen ergeben (vgl das Erkenntnis des VfGH vom 27. Februar 1982, VfSlg 9331/1982, mwN, zur Rechtslage nach dem WaffG 1986). Dem schließt sich der VwGH auch im Hinblick auf die insofern gleichgelagerte Rechtslage des WaffG 1996 an: Daher erfolgte der entscheidende Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers bereits durch den in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheid, gegen den dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstanden. Der Eigentumsverlust selbst tritt im übrigen nicht durch die Anordnung der Versteigerung, sondern erst durch die Veräußerung der Waffe im Zuge der Versteigerung ein (vgl zum Eigentumserwerb im Zuge einer Versteigerung etwa das hg Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0283, mwN). Damit greift aber die - im vorliegenden Fall alleine vom Antrag des Beschwerdeführers erfasste - Anordnung der Versteigerung als verwaltungsinterne Maßnahme, die dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis gebracht wurde, nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Daher kommt ihm kein Recht auf bescheidmäßige Anordnung der Versteigerung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030026.X02Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008