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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0089 E 20. September 2000 RS 2 Hier betreffend Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21. März 2000.Stammrechtssatz
Art 2 Abs 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 (idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96) kommt zur Anwendung, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benützt . Diese Voraussetzung war
im Beschwerdefall erfüllt, weil der im Fahrzeug eingebaute Umweltdatenträger auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt war und somit nicht benutzt wurde. Der Fahrer des Lastkraftwagens hätte daher - da die Tatbestände der lit c und d des Art 1 Abs 1 der angeführten Verordnung nicht gegeben waren - gemäß Art 1 Abs 1 lit a eine Ökokarte mitzuführen gehabt, auf der die erforderliche Anzahl von Ökopunkten im Sinne des Art 2 Abs 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung aufgeklebt und entwertet war. So gesehen ist bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr 17/1998 iVm Art 1 Abs 1 lit a und Art 2 Abs 1 Unterabsatz 1 der erwähnten Verordnung die Anführung der beiden genannten Bestimmungen der Verordnung als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E vom 22. März 2000, Zl 2000/03/0017).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030249.X04Im RIS seit
04.10.2005