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L65000 Jagd WildNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde ist die Anordnung eines Anschlusses oder einer Abrundung von Grundflächen nach den §§ 10 und 11 Krnt JagdG dann verwehrt, wenn deren Anschluss oder Abrundung in erster Instanz weder beantragt noch von der Jagdbehörde erster Instanz von Amts wegen angeordnet worden ist. Eine Ergänzung einzelner Grundflächen im Berufungsverfahren käme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits in erster Instanz begehrte Anschlüsse oder Abrundungen nur bei gleichzeitiger Berücksichtigung der im Berufungsverfahren ergänzten Grundfläche möglich wären oder das ergänzte Grundstück zur Gänze von beantragten Anschluss- oder Abrundungsflächen umgeben ist. Bei einem solchen notwendigen Zusammenhang mit der beantragten Fläche können die entsprechenden Grundstücke als schon vom ursprünglich gestellten Antrag umfasst gedacht werden, wie dies hier ua bei einem zur Gänze von einem eigenen bzw schon in erster Instanz zur Abrundung beantragten Grundstücken umgebenen Grundstück sowie näher bezeichneten Straßen, Wegen und Bachläufen der Fall ist (die letztgenannten Grundflächen hat die Berufungsbehörde dem Eigenjagdgebiet gemäß § 10 Abs 1 lit c Krnt JagdG angeschlossen; diese befinden sich zur Gänze innerhalb der Eigenjagdfläche). In Bezug auf bestimmte Abrundungen jedoch Unzuständigkeit der Berufungsbehörde wegen Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030203.X03Im RIS seit
07.10.2005