RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13206000
E5XC E13206000
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund25;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz20;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;
EURallg;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37;

Rechtssatz

Der bei der Marktanalyse nach dem neuen Rechtsrahmen für Kommunikationsnetze und -dienste (Art. 14 und 16 Rahmenrichtlinie 2002/21/EG bzw §§ 35 und 37 TKG 2003) heranzuziehende Greenfield-Ansatz blendet die auf dem analysierten Markt im Analysezeitpunkt bestehenden sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen, über deren Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung die Regulierungsbehörde als Ergebnis des Marktanalyseverfahrens zu entscheiden hat, aus. Der Zweck dieses Greenfield-Ansatzes besteht, wie die Europäische Kommission in Randziffer 23 ihrer Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG ("Rücknahme des notifizierten Maßnahmen-Entwurfs") in der Sache DE/2005/0144 vom 17. Mai 2005, K(2005)1442 endg., ausführt, "in der Vermeidung von Zirkelschlüssen in der Marktanalyse, die dazu führen könnten, dass ein Markt aufgrund existierender Regulierung als wettbewerblich strukturiert angesehen wird, und dass der Markt in Folge der Aufhebung der Regulierung zu einem Zustand zurückkehrt, in dem kein wirksamer Wettbewerb mehr gegeben ist. Anders gesagt muss ein Greenfield-Ansatz sicherstellen, dass ein Fehlen von SMP nur dann festgestellt und Regulierung nur dann aufgehoben wird, wenn Märkte nachhaltig wettbewerblich strukturiert sind, und nicht, wenn das Fehlen beträchtlicher Marktmacht nur aus der bestehenden Regulierung resultiert. Dies impliziert, dass Regulierung berücksichtigt werden muss, die während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung unabhängig von der SMP-Feststellung auf dem untersuchten Markt fortbestehen wird."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X03

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten