RS Vwgh 2005/9/6 2002/03/0144

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1997 §53 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §72 Abs2 Z7;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall sollte der Schifffahrtsbetrieb während der gesamten Schifffahrtssaison unter (vorsätzlicher) Benützung der gesperrten Schifffahrtsanlage erfolgen. Der inkriminierten Benützung der Schifffahrtsanlage während der dem Beschuldigten zur Last gelegten Zeiten liegt damit ein einheitlich vorgefasster ununterbrochener Willensentschluss (ein sogenannter Gesamtvorsatz) im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zugrunde. Damit ist im vorliegenden Fall - ebenso wie etwa beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage über längere Zeit ohne erforderliche Bewilligung oder der konsenslosen Beherbergung von Gästen bei Vorliegen eines entsprechenden ununterbrochenen Willensentschlusses (vgl das Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl 91/04/0150, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 244 ff zu § 22 VStG, sowie die Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl 88/08/0181, vom 15. März 2000, Zl 99/09/0219, und vom 12. September 2001, Zl 98/03/0057) - ein fortgesetztes Delikt gegeben und nicht bloß ein allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030144.X02

Im RIS seit

07.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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