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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchiffahrtsG 1997 §53 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sollte der Schifffahrtsbetrieb während der gesamten Schifffahrtssaison unter (vorsätzlicher) Benützung der gesperrten Schifffahrtsanlage erfolgen. Der inkriminierten Benützung der Schifffahrtsanlage während der dem Beschuldigten zur Last gelegten Zeiten liegt damit ein einheitlich vorgefasster ununterbrochener Willensentschluss (ein sogenannter Gesamtvorsatz) im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zugrunde. Damit ist im vorliegenden Fall - ebenso wie etwa beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage über längere Zeit ohne erforderliche Bewilligung oder der konsenslosen Beherbergung von Gästen bei Vorliegen eines entsprechenden ununterbrochenen Willensentschlusses (vgl das Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl 91/04/0150, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 244 ff zu § 22 VStG, sowie die Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl 88/08/0181, vom 15. März 2000, Zl 99/09/0219, und vom 12. September 2001, Zl 98/03/0057) - ein fortgesetztes Delikt gegeben und nicht bloß ein allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030144.X02Im RIS seit
07.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008