Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG 1996 fällt in das Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0031, mwN). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (vgl das zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck, aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Expansivgeschossen, die den Zweck haben, die Geschosswirkung zu erhöhen (vgl Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anm 17 zu § 17), ein strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030049.X01Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015