RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1 idF 2001/II/400;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG 1996 fällt in das Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0031, mwN). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (vgl das zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck, aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Expansivgeschossen, die den Zweck haben, die Geschosswirkung zu erhöhen (vgl Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anm 17 zu § 17), ein strenger Maßstab anzulegen.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030049.X01

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten