RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §19 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §51f Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall (der die Bestrafung des Beschuldigten wegen Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betrifft) liegt (auch) insoweit kein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs 3 AVG vor, weil im hg Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl 99/03/0318, die im ersten Rechtsgang unterlaufenen Verfahrensmängel aufgezeigt wurden und nicht ersichtlich ist, dass die Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens - namentlich die Erörterung des Sachverständigengutachtens - die Intervention gerade des in Folge eines Todesfalls verhinderten Rechtsvertreters erfordert hätte, zumal der Zeitraum zwischen dem 28. April und dem 3. Mai 2000 bei der gegebenen Sachlage als ausreichend erachtet werden kann, um einem anderen Rechtsvertreter die erforderliche Einarbeitung in den Fall zu erlauben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X03

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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