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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vor, die auch jene Maßnahmen umfasst, zu deren Durchführung die Enteignung des Grundstücks der Bf beantragt wurde. Damit steht jedoch fest, dass die "Schaffung eines Versickerungsbeckens bzw. eines Biotops" im Sinne des § 3 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz dem Eisenbahnunternehmen obliegt (vgl dazu § 35 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957, wonach in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist vorzuschreiben ist, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist), sodass die Voraussetzungen für ein Enteignungsbegehren nach § 3 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz gegeben sind.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030186.X01Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017