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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15;Rechtssatz
Eine Einschränkung der Marktmacht eines kleinen Betreibers durch "entsprechende Kaufkraft" - im Sinne nachfrageseitiger Gegenmacht -
liegt (nur) dann vor, wenn keine Zusammenschaltungsvorschriften bestehen, welche die Marktmacht des Nachfragers einschränken (vgl. die - nicht im Amtsblatt veröffentlichten - Begründungserwägungen zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 11.2.2003 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors; diese Erläuterungen beziehen sich auf die Frage der Marktdefinition nach Art 15 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG). (Hier: Ein derartiger Fall liegt nicht vor, da das wesentlichste nachfragende Unternehmen (unter anderem) einer spezifischen Verpflichtung zur Zusammenschaltung unterliegt.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X07Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015