RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E5XC E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz78;
EURallg;
TKG 2003 §35 Abs2 Z3;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §42;

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Marktmacht eines kleinen Betreibers durch "entsprechende Kaufkraft" - im Sinne nachfrageseitiger Gegenmacht -

liegt (nur) dann vor, wenn keine Zusammenschaltungsvorschriften bestehen, welche die Marktmacht des Nachfragers einschränken (vgl. die - nicht im Amtsblatt veröffentlichten - Begründungserwägungen zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 11.2.2003 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors; diese Erläuterungen beziehen sich auf die Frage der Marktdefinition nach Art 15 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG). (Hier: Ein derartiger Fall liegt nicht vor, da das wesentlichste nachfragende Unternehmen (unter anderem) einer spezifischen Verpflichtung zur Zusammenschaltung unterliegt.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X07

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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